RS Vwgh 1999/7/20 93/13/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §5 Abs1 Z12;
KStG 1966 §5 Abs1 Z9;
KStG 1966 §5 Abs4;

Rechtssatz

Wesentlich für die Unterscheidung zwischen Mitgliedergeschäften und Nichtmitgliedergeschäften ist nicht, wer an diesen Geschäften beteiligt ist, sondern wessen geschäftliche Interessen primär damit verfolgt werden und wem primär ihr wirtschaftlicher Erfolg zugute kommen soll. So gesehen dienen Mitgliedergeschäfte in erster Linie den Interessen der Mitglieder (zB Absatz ihrer Erzeugnisse), auch wenn diesen Interessen jene der Verbraucher an ihrer Versorgung gegenüberstehen. Nur Geschäfte, bei denen die letztgenannten Interessen nicht durch Erzeugnisse von Mitgliedern sondern durch zugekaufte Erzeugnisse von Nichtmitgliedern befriedigt werden, sind als Nichtmitgliedergeschäfte anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130193.X07

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten