RS Vwgh 1999/7/20 99/13/0071

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 Abs1;
BAO §215 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs 2 BAO auf andere Abgabenkonten hat zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130071.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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