RS Vwgh 1999/7/20 93/13/0193

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

KStG 1966 §5 Abs1 Z12;
StruktVG 1969 §1;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Regelungszusammenhang des § 1 StruktVG ergibt, ist der Begriff "Gesellschaft" vom Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise gewählt und umfasst auch Genossenschaften (vgl zB auch § 5 Abs 1 Z 12 KStG 1966, wo die Mitglieder von Genossenschaften ausdrücklich als "Gesellschafter" bezeichnet werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130193.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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