RS Vwgh 1999/7/20 94/13/0024

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §73 Abs2;
EStG 1988 §3 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/13/0266 E 22. März 2000

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Gesetz ausdrücklich nur eine Umrechnung jener Arbeitseinkünfte vorsieht, "die für das restliche Kalenderjahr" bezogen wurden, ist auf die typisierende Betrachtungsweise zurückzuführen, dass während der Dauer eines Arbeitslosengeldbezuges regelmäßig keine ins Gewicht fallenden Arbeitseinkünfte zufließen. Gerade in Fällen, in denen neben dem Arbeitslosengeldbezug aber nur geringfügige Arbeitseinkünfte erzielt würden, wäre es mit der Zielsetzung des § 3 Abs 2 EStG 1988 unvereinbar, diese Bezugszeiträume nicht zu neutralisieren und den progressionsmildernden Umstand der Steuerbefreiung des Arbeitslosengeldes für die nicht befreiten Einkünfte zum Tragen kommen zu lassen. Eine Auslegung, wonach die Wortfolge "für das restliche Kalenderjahr" nicht zuflussbezogen, sondern anspruchskausalbezogen zu verstehen sei, geht am oben dargelegten Sinn und Zweck des § 3 Abs 2 EStG 1988 völlig vorbei, weil die durch die Steuerbefreiung des Arbeitslosengeldes bewirkte Progressionsmilderung bei anderen Arbeitseinkünften, die der Gesetzgeber vermeiden möchte, nur durch deren Zufluss im Jahr des Arbeitslosengeldbezuges, nicht aber durch deren kausale Verknüpfung mit anspruchsbegründenden Umständen in anderen Besteuerungsperioden verursacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130024.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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