RS Vwgh 1999/7/20 98/13/0219

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §2;
UStG 1994 §1 Abs1 Z2;
UStG 1994 §12 Abs10;
UStG 1994 §6 Abs1 Z9 lita;

Rechtssatz

Als nach § 12 Abs 10 UStG 1994 zu beurteilende Gegenstände, die ein Abgabepflichtiger in seinem durch die Untervermietung einer Wohnung entstandenen Unternehmen bis zur Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit als Anlagevermögen verwendet hat, kommen im Hinblick auf den Umstand, dass der Abgabepflichtige Untermieter und nicht Eigentümer war, nur die Einbauten in Betracht, bei welchen es sich jedoch um keine Grundstücke im Sinn des § 2 GrEStG 1987 handelt. Sollte der Mieter (Untermieter) seine ihm an der Wohnung zustehenden Rechte (einschließlich der Einbauten) entgeltlich einer anderen Person übertragen, unterläge dieser Vorgang auch nicht der Grunderwerbsteuer; er wäre auch nicht nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit, weil kein Umsatz von Grundstücken im Sinne des § 2 GrEStG 1987 stattfindet (es läge auch kein steuerfreier Eigenverbrauch vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130219.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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