RS Vfgh 1999/9/28 B638/99

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö GdO 1973 §35 Abs2 Z10
Nö GdO 1973 §38 Abs3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschlusses; keine Willensäußerung des Bürgermeisters in Ausübung der Notkompetenz

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde.

Dem Verfassungsgerichtshof ist ein der Vollmacht zugrundeliegender Beschluß des Gemeinderates gemäß §35 Abs2 Z10 Nö GdO 1973, LGBl. 1000-9, der vor Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist gefaßt wurde, nicht vorgelegt worden. Es liegt auch im erwähnten Zeitraum keine Willensäußerung des Bürgermeisters im Sinne des §38 Abs3 leg. cit. vor, die darüber hinaus nur bei Gefahr im Verzug wirksam abgegeben werden kann.Dem Verfassungsgerichtshof ist ein der Vollmacht zugrundeliegender Beschluß des Gemeinderates gemäß §35 Abs2 Z10 Nö GdO 1973, Landesgesetzblatt 1000-9, der vor Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist gefaßt wurde, nicht vorgelegt worden. Es liegt auch im erwähnten Zeitraum keine Willensäußerung des Bürgermeisters im Sinne des §38 Abs3 leg. cit. vor, die darüber hinaus nur bei Gefahr im Verzug wirksam abgegeben werden kann.

Der von der beschwerdeführenden Gemeinde vorgelegte Beschluß zur Bevollmächtigung vom 29.06.99 liegt außerhalb der Beschwerdefrist.

Da somit der Beschwerde weder vor Ablauf der Beschwerdefrist gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates (vgl. VfSlg. 13.792/1994) noch eine Willensäußerung des Bürgermeisters in Ausübung der Notkompetenz gemäß §38 Abs3 Nö GdO 1973 zugrundeliegen, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 12.553/1990, 12.385/1990, 13.792/1994; sowie zur Rechtslage in NÖ VfSlg. 10.646/1985, 14.749/1997).Da somit der Beschwerde weder vor Ablauf der Beschwerdefrist gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates vergleiche VfSlg. 13.792/1994) noch eine Willensäußerung des Bürgermeisters in Ausübung der Notkompetenz gemäß §38 Abs3 Nö GdO 1973 zugrundeliegen, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 12.553/1990, 12.385/1990, 13.792/1994; sowie zur Rechtslage in NÖ VfSlg. 10.646/1985, 14.749/1997).

Entscheidungstexte

  • B 638/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1999 B 638/99

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vertretung nach außen, Gemeinderat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B638.1999

Dokumentnummer

JFR_10009072_99B00638_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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