RS Vwgh 1999/7/20 93/13/0178

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §9 Abs3;

Rechtssatz

Die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages (§ 10 EStG 1988) setzt bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 voraus, dass die Wirtschaftsgüter, für die er in Anspruch genommen wird, in einem besonderen Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis ist mit der Steuererklärung vorzulegen. Geht aus der Steuererklärung hervor, dass der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag geltend macht, ohne ein solches Verzeichnis vorzulegen, so ist ihm hiefür eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen (§ 10 Abs 10 iVm § 9 Abs 3 letzter Satz EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130178.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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