RS Vwgh 1999/7/20 93/13/0312

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;

Rechtssatz

Es muss sich der Berufung, allenfalls im Zusammenhalt mit dem bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des Abgabepflichtigen, entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt die von ihm angestrebte Berufungsentscheidung haben soll. Beantragt der Abgabepflichtige, er möge "erklärungsgemäß" veranlagt werden, so kann dies nur dann als Erklärung iSd § 250 Abs 1 lit c BAO gewertet werden, wenn tatsächlich eine solche Abgabenerklärung eingereicht wurde. Andernfalls bleibt die Erklärung inhaltslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130312.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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