RS Vwgh 1999/7/20 93/13/0178

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Bei der vereinfachten Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs 3 EStG 1988 erfolgt keine periodengerechte Erfassung der einzelnen Betriebsvorfälle, sondern eine solche, bei der grundsätzlich der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses der Betriebseinnahmen und der tatsächlichen Leistung der Betriebsausgaben (darunter fällt auch eine allfällige Rückzahlung von Einnahmen) für die Ermittlung des Gewinnes maßgebend ist. Darin liegt schon deswegen keine "Unbilligkeit", weil es dem Steuerpflichtigen freisteht, anstelle der vereinfachten Gewinnermittlungsart die im Einkommensteuergesetz grundsätzlich vorgesehene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 zu wählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130178.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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