RS Vwgh 1999/7/22 98/12/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LDG 1984 §106 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
PG 1965 §62c Abs1;

Rechtssatz

Ein Willensakt zur amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit iSd § 62c Abs 1 PG kann bereits in der Befassung eines Amtsarztes durch die zuständige Behörde gelegen sein. Dies muss sich jedoch - bei objektiver Betrachtung - aus dem Inhalt des der zuständigen Dienstbehörde zurechenbaren Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens (insbesondere aus den Fragestellungen, die der Sachverständige aus medizinischer Sicht klären soll) hinreichend klar ergeben. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Durchführung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens im Gutachtens-Auftrag ist nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120160.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten