RS Vfgh 1999/9/29 G291/96, G292/96, G293/96, G294/96, G295/96, G296/96, G297/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs4
BVG-Bezügebegrenzung 1987
BVG-Bezügebegrenzung 1997
BezügeG 1972 §38
Grazer Statut-Nov LGBl 79/1991 ArtII Abs5 und Abs6
Grazer Statut 1967 §39b
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Ruhensbestimmungen für Politikerpensionen im Grazer Statut 1967 wegen Verletzung des Vertrauensschutzes aufgrund Eingriffs in wohlerworbene Rechte; keine Beseitigung der Gleichheitswidrigkeit durch das bereits materiell derogierte BVG-Bezügebegrenzung 1987; BVG-Bezügebegrenzung 1987 nur noch Prüfungsmaßstab für alte Regelungen; verfassungsrechtliche Beurteilung aktueller Regelungen über die Begrenzung von Politikerbezügen anhand BVG-Bezügebegrenzung 1997

Rechtssatz

§39b Abs1 Grazer Statut 1967, LGBl 130 idF LGBl 71/1987, war verfassungswidrig.§39b Abs1 Grazer Statut 1967, LGBl 130 in der Fassung Landesgesetzblatt 71 aus 1987,, war verfassungswidrig.

Materielle Derogation des BVG-Bezügebegrenzung 1987 durch BVG-Bezügebegrenzung 1997; BVG-Bezügebegrenzung 1987 dennoch Prüfungsmaßstab für verfassungsrechtliche Beurteilung.

Mißt man §39b Abs1 des Grazer Statuts 1967 am Gleichheitssatz, so liegt die gleiche Verfassungswidrigkeit vor, die zur Aufhebung der wortgleichen Vorgängerbestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 11309/1987 geführt hat. In diesem auf dem Vertrauensschutzgedanken basierenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Frage, ob eine gänzliche oder teilweise Stillegung des Ruhebezuges im allgemeinen (etwa unter dem Aspekt der früheren Leistung von Ruhebezugsbeiträgen) zulässig erscheint, nicht verneint, sondern er hat die Aufhebung ausschließlich mit dem Eingriff in wohlerworbene Rechte begründet.

Die Regelung des §38 des (Bundes-)BezügeG 1972 unterscheidet sich von der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Regelung in dem wesentlichen Punkt, daß eine dem §38 des BezügeG 1972 entsprechende Regelung im wesentlichen bereits seit dem Bundesgesetz vom 15.12.61, BGBl 16/1962, bestanden hat, sodaß diese Bestimmung aus der Sicht des an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Beschwerdefalles (siehe hiezu VfSlg 14872/1997) nicht in unzulässiger Weise in wohlerworbene Rechte eingegriffen hat. Die Vorgängerbestimmung der angefochtenen Regelung, nämlich der §39b Abs1 des Grazer Statuts 1967 idF LGBl 11/1985 ist hingegen (rückwirkend) erst mit 01.11.84 in Kraft getreten und bewirkte eine Kürzung der Ansprüche auf Ruhebezüge, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage lange vor diesem Zeitpunkt erworben wurden.Die Regelung des §38 des (Bundes-)BezügeG 1972 unterscheidet sich von der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Regelung in dem wesentlichen Punkt, daß eine dem §38 des BezügeG 1972 entsprechende Regelung im wesentlichen bereits seit dem Bundesgesetz vom 15.12.61, Bundesgesetzblatt 16 aus 1962,, bestanden hat, sodaß diese Bestimmung aus der Sicht des an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Beschwerdefalles (siehe hiezu VfSlg 14872/1997) nicht in unzulässiger Weise in wohlerworbene Rechte eingegriffen hat. Die Vorgängerbestimmung der angefochtenen Regelung, nämlich der §39b Abs1 des Grazer Statuts 1967 in der Fassung Landesgesetzblatt 11 aus 1985, ist hingegen (rückwirkend) erst mit 01.11.84 in Kraft getreten und bewirkte eine Kürzung der Ansprüche auf Ruhebezüge, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage lange vor diesem Zeitpunkt erworben wurden.

Die Gleichheitswidrigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Regelung wurde also durch das BVG-Bezügebegrenzung aus 1987 nicht beseitigt.

§39b in der aus der Sicht der Anlaßbeschwerdefälle angefochtenen Fassung der Novelle LGBl 71/1987 gehört nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand an.§39b in der aus der Sicht der Anlaßbeschwerdefälle angefochtenen Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 71 aus 1987, gehört nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand an.

In diesem Zusammenhang erachtet der Verfassungsgerichtshof die vom Verwaltungsgerichtshof bezogenen Übergangsbestimmungen des ArtII Abs5 und Abs6 der Novelle LGBl 79/1991 als nicht von Belang, weil diese Bestimmungen bloß eine partielle, nur aus dem Zusammenhalt mit ihnen erfließende eingeschränkte Geltung des §39b (idF der Novelle LGBl 71/1987) mit einem neu umschriebenen persönlichen Geltungsbereich herbeiführten.In diesem Zusammenhang erachtet der Verfassungsgerichtshof die vom Verwaltungsgerichtshof bezogenen Übergangsbestimmungen des ArtII Abs5 und Abs6 der Novelle Landesgesetzblatt 79 aus 1991, als nicht von Belang, weil diese Bestimmungen bloß eine partielle, nur aus dem Zusammenhalt mit ihnen erfließende eingeschränkte Geltung des §39b in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 71 aus 1987,) mit einem neu umschriebenen persönlichen Geltungsbereich herbeiführten.

Das gefällte Erkenntnis hat im Hinblick auf das (zum überwiegenden Teil) bereits mit 01.08.97 in Kraft getretene (auch das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre umfassende) Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl I 64/1997, sowie das (auch eine Novelle des Grazer Stadtstatuts enthaltende) Steiermärkische Bezügereformgesetz vom 01.07.97, LGBl 72, ausschließlich die verfassungsrechtliche Beurteilung einer nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bestimmung anhand eines künftig nicht mehr heranzuziehenden bundesverfassungsrechtlichen Maßstabes zum Gegenstand. Aus der getroffenen Entscheidung können sohin keine Schlußfolgerungen für eine verfassungsrechtliche Beurteilung nach dem BezügebegrenzungsG erlassener Gesetzesvorschriften gezogen werden.Das gefällte Erkenntnis hat im Hinblick auf das (zum überwiegenden Teil) bereits mit 01.08.97 in Kraft getretene (auch das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre umfassende) Bezügebegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997,, sowie das (auch eine Novelle des Grazer Stadtstatuts enthaltende) Steiermärkische Bezügereformgesetz vom 01.07.97, Landesgesetzblatt 72, ausschließlich die verfassungsrechtliche Beurteilung einer nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bestimmung anhand eines künftig nicht mehr heranzuziehenden bundesverfassungsrechtlichen Maßstabes zum Gegenstand. Aus der getroffenen Entscheidung können sohin keine Schlußfolgerungen für eine verfassungsrechtliche Beurteilung nach dem BezügebegrenzungsG erlassener Gesetzesvorschriften gezogen werden.

Entscheidungstexte

  • G 291-297/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.09.1999 G 291-297/96

Schlagworte

Bezüge für Mandatare, Rückwirkung, Derogation materielle, Vertrauensschutz, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Begründungsstil, Übergangsbestimmung, Rechte wohlerworbene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G291.1996

Dokumentnummer

JFR_10009071_96G00291_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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