RS Vwgh 1999/7/22 98/12/0122

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §102 Abs2;
BDG 1979 §109 Abs2;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §98;
B-VG Art87;

Rechtssatz

Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind zwar gemäß § 102 Abs 2 BDG 1979 in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass damit den Mitgliedern dieser Kommissionen eine weiter gehende Unabhängigkeit (bzw Selbstständigkeit) eingeräumt werden sollte, als sie den Richtern gemäß Art 87 B-VG eingeräumt ist. So, wie der Richter dort, wo er sich nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten hat, kann nicht gesagt werden, dass alle Tätigkeiten der Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission (ausnahmslos) IN AUSÜBUNG DIESES AMTES iSd § 102 Abs 2 BDG 1979 erfolgten. Vielmehr ist auch diesbezüglich ein KERNBEREICH anzunehmen, auf den § 102 Abs 2 BDG 1979 zutrifft, und ein RANDBEREICH (gleichsam ANGELAGERTE TÄTIGKEITEN), bei denen dies nicht der Fall ist. In diesem RANDBEREICH - und nur in diesem - kommt daher die Erteilung von Ermahnungen nach § 109 Abs 2 BDG 1979 (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) - grundsätzlich - in Betracht. Bezüglich dieses RANDBEREICHES ist Vorgesetzter eines Mitgliedes der Disziplinarkommission der Vorsitzende der Disziplinarkommission. Mittelbarer Vorgesetzter eines Mitgliedes der Disziplinarkommission ist die oberste Dienstbehörde, der die Disziplinarkommission zugeordnet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120122.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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