RS Vwgh 1999/7/22 97/12/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1999
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12b;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §49a;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer war vor seiner Überstellung in die Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung als Universitätsassistent in die Verwendungsgruppe L 1 ernannt. Er wurde anlässlich seiner Überstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine Ergänzungszulage gemäß § 12b GehG 1956 auf seine seinerzeit höheren Ansätze der Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 6, erhält. Jedenfalls auf Grund dieser mit seiner Ernennung verbundenen Mitteilung musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er als Beamter der allgemeinen Verwaltung auf Grund seines seinerzeit höheren Gehaltes, und zwar ohne die so genannte Forschungszulage, eine Ergänzungszulage so lange erhält, bis er in der neuen Besoldungs- und Verwendungsgruppe den jeweiligen früheren Gehalt erreicht. Unter Berücksichtigung der Gehaltsansätze für die Beamten der allgemeinen Verwaltung musste ihm also bei nur durchschnittlicher Sorgfalt bewusst sein, dass die Höhe der ihm AUFSAUGBAR gebührenden Ergänzungszulage mehr ausmacht, als die mit seiner nächsten Beförderung von der Dienstklasse IV in die Dienstklasse V verbundene Gehaltsverbesserung. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der objektiven Erkennbarkeit ihres Irrtums durch den Beschwerdeführer ausgegangen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, dass die Ermittlung des konkreten Übergenusses auf Grund der Gesetzeslage nicht leicht ist, hätte ihm aber bei auch nur überschlägiger Beachtung der nicht bloß geringfügigen Erhöhung seines Monatsbezuges doch Zweifel kommen müssen und wären bei dieser Sachlage Nachforschungen bei der auszahlenden Stelle bzw seiner Dienstbehörde geboten gewesen. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde selbst den Irrtum erst nach fast zwei Jahren erkannt hat, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil dies lediglich und insbesondere ein Ergebnis der automatisierten Verrechnung der Bundesbesoldung ist. Unter normalen Umständen können daher derartige Irrtümer erst bei der nächsten gehaltswirksamen Besoldungsmaßnahme der Behörde überhaupt auffallen. Gleiches gilt für den als Indiz für die Schwierigkeit der Ermittlung geltend gemachten Umstand, die Behörde selbst habe den Übergenuss ursprünglich in anderer Höhe angegeben. Die bei der Berechnung gegebene eher geringfügige Differenz ändert nichts daran, dass dem Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage zumindest eine Nachforschungspflicht getroffen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120190.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten