RS Vwgh 1999/7/22 98/12/0178

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §52;
GehG 1956 §19a;
GehG 1956 §81 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §83 Abs1 idF 1994/550;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob eine besondere Erschwernis iSd § 19a GehG vorliegt, sind als Vergleichsmaßstab jene Umstände heranzuziehen, unter welchen Beamte der gleichen Besoldungsgruppe typischerweise Dienst zu versehen haben (Hinweis E 24.1.1996, 92/12/0227). Im Fall eines Beamten, der zur Entschädigung für wachespezifische Belastungen bereits die Wachdienstzulage gem § 81 GehG und die Wachdienstvergütung gem § 83 GehG erhält, beschränkt sich die Vergleichbarkeit allerdings auf jene Beamten des Exekutivdienstes, die ebenfalls diese besoldungsrechtlichen Leistungen beziehen. Bezieht der Beamte jedoch diese Leistungen zu Unrecht, weil er keinen Exekutivdienst versieht, so müsste das Vorliegen besonders erschwerender Umstände aufgrund eines Vergleichs mit anderen derartigen Exekutivdienstbeamten (denen solche Leistungen ebenfalls nicht gebühren) ermittelt werden. In keinem Fall kann aber von der Einholung eines arbeitsmedizinischen bzw arbeitspsychologischen Sachverständigengutachtens abgesehen werden, in dem die Frage, ob mit der Tätigkeit des Beamten besondere Belastungen verbunden sind, in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise zu klären ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120178.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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