RS Vwgh 1999/7/22 98/12/0403

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/12/15 93/01/0307 1 VwSlg 13961 A/1993

Stammrechtssatz

Ein Antrag des Bf, daß das Verfahren (hier betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft) bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt "ruhen" solle, muß - auch wenn ein "Ruhen des Verfahrens" gesetzlich nicht vorgesehen ist - im Hinblick auf die Judikatur des VwGH, derzufolge ein Recht auf behördliche Tätigkeit verzichtbar ist (Hinweis E 23.1.1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951), als ein befristeter Verzicht auf die Behandlung der Angelegenheit und damit auf das Recht auf Entscheidung der Behörde gem Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG gedeutet werden. Die Pflicht der Behörde zur Entscheidung bzw das Recht auf Entscheidung binnen 6 Monaten ist ab dem Zeitpunkt des Einlanges des Antrages auf "Ruhen" und für die Dauer des "Ruhens" nicht gegeben. Erst mit dem Wegfall dieser Wirkung nach Ablauf der Frist entsteht gemäß § 27 VwGG wiederum die Entscheidungspflicht der Behörde binnen sechs Monaten.

Schlagworte

Binnen 6 MonatenVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120403.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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