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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 lita idF 1969/198;Rechtssatz
Im Beschwerdefall werden im Zusammenhang mit der Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt (aufgrund der HAUPTERHEBUNGEN bzw der Fortrechnung der daraus resultierenden Paritätswerte) ermittelten Werte auf volle 5 Prozentpunkte aufgerundet bzw abgerundet. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sehen eine solche Rundung nicht vor (hier: keine Rechtsverletzung des Bf durch eine geringfügige Abrundung in zwei Monaten, weil die Vorteile durch die rechtswidrigen Aufrundungen insgesamt überwogen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120037.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010