RS Vwgh 1999/7/22 99/12/0037

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 lita idF 1969/198;
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1969/198;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall werden im Zusammenhang mit der Festsetzung der Kaufkraft-Ausgleichszulage die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt (aufgrund der HAUPTERHEBUNGEN bzw der Fortrechnung der daraus resultierenden Paritätswerte) ermittelten Werte auf volle 5 Prozentpunkte aufgerundet bzw abgerundet. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sehen eine solche Rundung nicht vor (hier: keine Rechtsverletzung des Bf durch eine geringfügige Abrundung in zwei Monaten, weil die Vorteile durch die rechtswidrigen Aufrundungen insgesamt überwogen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120037.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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