RS Vwgh 1999/7/22 98/12/0178

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §19a Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Versagung der gesetzlich notwendigen Zustimmung zum Begehren des Beamten allein macht einen negativen Bescheid noch nicht rechtmäßig und enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegenstehendes Tatbestandsmerkmal unterliegt nämlich der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof, und es ist der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind (Hinweis E 13.1.1993, 91/12/0249; hier: mangelnde Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Bemessung einer Erschwerniszulage gem §19a GehG).

Schlagworte

ZustimmungserfordernisErmessen besondere RechtsgebieteBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120178.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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