RS Vwgh 1999/7/22 98/12/0122

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;

Rechtssatz

ANTIZIPATIVNIEDERSCHRIFTEN, die vorweg in Erwartung eines angenommenen Verlaufes der Dinge hergestellt werden und in denen somit nicht der tatsächliche, sondern der vermutliche künftige Gang der Dinge festgehalten wird, sind dem § 14 AVG unbekannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120122.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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