RS Vwgh 1999/7/22 97/12/0331

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z2;
DVG 1984 §15a;
DVG 1984 §2 Abs1;
Statut Krems/Donau 1977 §37;
Statut Krems/Donau 1977 §38 Abs3 Z7;
Statut Krems/Donau 1977 §43;

Rechtssatz

Unter den Begriff der obersten Dienstbehörde gemäß § 15a DVG 1984 fallen (jedenfalls) Dienstbehörden, die als Behörde letzter Instanz zu entscheiden haben. Der Umstand, dass es über dem zur Berufungsentscheidung in letzter Instanz auch in Dienstrechtsangelegenheiten (soweit keine besondere Regelung besteht) zuständigen Stadtsenat den Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG gibt, berührt die Stellung des Stadtsenates als oberste Dienstbehörde iSd § 15a DVG 1984 (Aussetzung des Berufungsverfahrens) nicht. Handelt der Bürgermeister unter Berufung auf die Notstandskompetenz nach § 43 Kremser Stadtrecht, weil der Beschluss des zuständigen Kollegialorganes (hier: des Stadtsenates) nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, tritt er an die Stelle des an sich zuständigen Kollegialorganes. Damit kommt ihm die Funktion als oberste Dienstbehörde iSd § 15a DVG 1984 zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120331.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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