RS Vwgh 1999/7/22 99/12/0037

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs2 idF 1969/198;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Kaufkraft-Ausgleichszulage individuell mit Bescheid zu bemessen ist, bedeutet nicht, dass für die Bemessung das individuelle Konsumverhalten des betreffenden Beamten entscheidend wäre, weil das Gesetz (§ 21 Abs 2 GehG) nicht auf das individuelle Konsumverhalten, sondern vielmehr ganz allgemein auf die Kaufkraftunterschiede abstellt (Hinweis E 18.12.1996, 96/12/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120037.X01.1

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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