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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1969/198;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Kaufkraft-Ausgleichszulage individuell mit Bescheid zu bemessen ist, bedeutet nicht, dass für die Bemessung das individuelle Konsumverhalten des betreffenden Beamten entscheidend wäre, weil das Gesetz (§ 21 Abs 2 GehG) nicht auf das individuelle Konsumverhalten, sondern vielmehr ganz allgemein auf die Kaufkraftunterschiede abstellt (Hinweis E 18.12.1996, 96/12/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120037.X01.1Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010