RS Vwgh 1999/7/23 99/20/0101

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §50 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Überlasser genehmigungspflichtiger Schusswaffen muss sich zwar davon überzeugen, ob derjenige, dem er diese Waffen zu überlassen gedenkt, Inhaber eines (gültigen) Waffenpasses ist. Der Überlasser (im vorliegenden Fall ein Waffenhändler) muss aber nicht prüfen, ob der Erwerber noch Kapazitäten für den Erwerb dieser weiteren Waffe (§ 23 WaffG) hat, zumal den waffenrechtlichen Urkunden lediglich die Höchstzahl der erlaubten Waffen, nicht aber die Zahl bereits erworbener Waffen zu entnehmen ist. Nur wenn der Überlasser weiß oder wissen müsste, dass der Erwerber mit dem zusätzlichen Erwerb die Anzahl der ihm erlaubten Waffen überschreitet, kommt eine waffenrechtliche Verantwortung in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200101.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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