RS Vwgh 1999/7/23 98/02/0346

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §35;
ADNSchV §81 Abs2 idF 1972/234;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
ASchG 1994 §33 Abs4;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei Zuwiderhandeln gegen § 81 Abs 2 ADNSchV genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Für die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Schutzvorschrift reicht in der Regel die Monate zurückliegende Betriebsbesichtigung durch das Arbeitsinspektorat nicht aus. Das Maß der hier zu verlangenden Sorgfalt bestimmt sich nämlich nach der konkreten Situation im Betrieb und dem dort vorgegebenen Arbeitsablauf und Verwendungszweck ebenso wie nach dem konkreten Zustand der Maschine. Der Arbeitgeber entspricht daher seiner aus § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iZm § 81 Abs 2 ADNSchV abgeleiteten Pflicht zur Glaubhaftmachung nur dann, wenn er darlegt, dass alle im Hinblick auch auf den konkreten betrieblichen Einsatz erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen worden sind (Hier: Selbst bei entsprechender Kennzeichnung der Maschine iSd § 33 Abs 4 ASchG 1994 wäre es Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass er über keine anderen Kenntnisse hinsichtlich weiterer Schutzmaßnahmen verfügen konnte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020346.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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