RS Vwgh 1999/7/23 97/02/0292

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §66 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsfolge des § 66 Abs 1 VStG ist auch dann von der Beh zu beachten, wenn im Zuge der Berufungsentscheidung keine ausdrückliche Entscheidung über eine allfällige Änderung (Herabsetzung) der Kosten der Strafverfahrens vor der Beh erster Instanz getroffen wird.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020292.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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