RS Vwgh 1999/7/28 97/09/0280

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
GmbHG §18;
VStG §24;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 99/09/0002 E VS 21. November 2000 VwSlg 15527 A/2000 RS 2; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Hat der Geschäftsführer einer GmbH die Berufung gegen ein ihn betreffendes Straferkenntnis mit seiner Unterschrift unter Beisetzung einer Firmenstampiglie der Gesellschaft versehen und hiebei Briefpapier und Briefumschlag der Gesellschaft verwendet und bei der Abfassung der Berufung teilweise die Wir-Form gebraucht, so ist der Schluss, dass dieses Rechtsmittel von ihm nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Gesellschaft erhoben worden ist, nicht zwingend, weil § 18 Abs 2 letzter Satz GmbHG lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt; eine Vermutung, dass der Geschäftsführer im Zweifel für die GmbH handelt, gibt es nicht (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984). Für die Annahme, der Geschäftsführer habe die Berufung im eigenen Namen eingebracht spricht, dass sich das erstinstanzliche Straferkenntnis gegen ihn persönlich gerichtet hat, den dem Geschäftsführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seine geschäftliche Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft zugrundeliegt und im Strafverfahren gegen das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereines diesen keine Parteistellung zukommt (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090280.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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