RS Vfgh 1999/10/1 G6/99, G26/99, G27/99, G85/99

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Veröffentlicht am 01.10.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
KapitalverkehrsteuerG §18 Abs2 Z3

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des KapitalverkehrsteuerG betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung der Börsenumsatzsteuer für bedingte Anschaffungsgeschäfte einschließlich der eine verwaltungsbehördliche Bewilligung bedürfenden Anschaffungsgeschäfte

Rechtssatz

Die Worte "bedingte oder" in §18 Abs2 Z3 KapitalverkehrsteuerG, DRGBl. 1/1934, S 1058, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die in Prüfung gezogene Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass unter den Begriff des "bedingten" Anschaffungsgeschäftes auch solche auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtete Verträge (= "Anschaffungsgeschäfte") fallen, die (zu ihrer vollen Wirksamkeit) einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedürfen. Damit sind aber - anders etwa als gemäß §16 Abs6 und 7 GebührenG - Rechtsgeschäfte, die wegen Nichterteilung dieser Bewilligung letztlich nicht (voll) wirksam werden, solchen gleichgestellt, die entweder von vornherein (voll) wirksam sind oder wegen Erteilung der Bewilligung nachträglich (voll) wirksam werden. Eine solche Bestimmung verstößt gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende Gebot, Gleiches gleich zu regeln und nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - anders als etwa im §17 GrunderwerbsteuerG - die Möglichkeit einer Nichtfestsetzung der Börsenumsatzsteuer oder einer Abänderung der Börsenumsatzsteuerfestsetzung (und damit im Effekt einer Rückerstattung) für den Fall, dass die behördliche Bewilligung schlussendlich nicht erteilt wird, nicht vorgesehen ist.

(Anlassfälle: B2448/97, E v 01.10.99, B2514/97 und B2586/97, beide E v 16.12.99, Quasianlassfall B2066/98, E v 16.10.99, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kapitalverkehrsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G6.1999

Dokumentnummer

JFR_10008999_99G00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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