RS Vwgh 1999/7/28 97/09/0335

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §9 Abs7;

Rechtssatz

Zur Konkretisierung der Haftung nach § 9 Abs 7 VStG im Einzelfall bedarf es keines gesonderten bescheidmäßigen Abspruches; sie tritt vielmehr als gesetzliche Folge einer auf § 9 VStG gestützten Bestrafung ein. Eine dennoch erfolgte bescheidmäßige Erledigung kann aber rechtens keine über die bereits ex lege eingetretenen Rechtsfolgen hinausgehenden Wirkungen entfalten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090335.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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