RS Vfgh 1999/10/2 V26/99, V34/99, V38/99, V39/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1999
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs2
RAO §37
RL-BA 1993 §9a
RAO §21a

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der Richtlinie über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter betreffend die Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

§9a der Richtlinie für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24.10.93, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung fehlt es an der im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG verfassungsgesetzlich erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass sich eine (standesrechtliche) Verpflichtung, "für eine angemessene Krankenversicherung Sorge zu tragen, die zumindest dem Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenversicherung entspricht", - auch wenn man diese Begriffe in einem weiteren Sinn versteht - weder unter den Tatbestand "der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes" iSd §37 Z1 RAO noch - was die verordnungserlassende Behörde ohne nähere Begründung zur Erwägung stellt - unter jenen der "Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts" iSd §37 Z2 RAO subsumieren lässt.

Auch aus dem Argument, dass §21a RAO - also die gesetzliche Verpflichtung zum Nachweis und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung, die anders als die Krankenversicherung sogar in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der "Ausübung des Rechtsanwaltsberufes steht" - eine dem §9a der Richtlinie "gleichartige Schutzbestimmung für den Klienten" treffe, ist für den Standpunkt der verordnungserlassenden Behörde nichts zu gewinnen.

(Anlaßfälle B991/98, B2615/97, B831/98 und B849/98, alle B v 15.10.99, Ablehnung der Behandlung der Beschwerden gegen Bescheide der FLD für Wien, Nö und Bgld betreffend Nichtanerkennung geleisteter Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Betriebsausgaben).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Berufsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V26.1999

Dokumentnummer

JFR_10008998_99V00026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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