RS Vwgh 1999/7/28 97/09/0335

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §891;
ASVG §67 Abs10 impl;
VStG §9 Abs7;

Rechtssatz

Die Haftung nach § 9 Abs 7 VStG ist keine Subsidiärhaftung - wie etwa jene im § 67 Abs 10 ASVG normierte - sondern eine gesetzliche Solidarhaftung (Korrealhaftung) iSd § 891 ABGB. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe ensteht mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafe (einschließlich der Verfahrenskosten) gegenüber dem Bestraften. Vorher entsteht auch die Solidarhaftung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090335.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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