RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0145

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Behörde neun Monate nach der Tat eine Entziehung der Lenkerberechtigung für zwei Wochen verfügt, kommt die Annahme von Gefahr im Verzug und der darauf gestützte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110145.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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