RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002 ;
FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §3 Abs1 Z4;
KFG 1967 §75 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/11/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/10 98/11/120 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß das FSG 1997 eine dem § 75 Abs 1 KFG entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG 1997 Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit auch für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002, daß begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG 1997) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110092.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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