RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs7 impl;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/03/21 95/04/0044 1

Stammrechtssatz

§ 52a Abs 1 VStG gewährt nach seinem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut kein subjektives Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafbescheides bzw eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines UVS. Es kann daher auch eine Zurückweisung eines auf eine solche Aufhebung gerichteten Antrages nicht in subjektive öffentliche Rechte des Bf eingreifen. Eine gegen diese Zurückweisung erhobene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110240.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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