RS Vfgh 1999/10/5 G60/99 - G61/99 ua, G156/99 ua

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/01 Handelsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FirmenbuchG §24
HGB §280 Abs1, §283 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung handelsrechtlicher Bestimmungen betreffend die Offenlegungspflicht hinsichtlich der Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Bekämpfung der Verhängung von Zwangsstrafen wegen Unterlassung der Offenlegung aufgrund des - von anderen Strafen unterschiedlichen - Rechtscharakters einer Zwangsstrafe; Möglichkeit des Aufschubs des Vollzugs der Zwangsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der zu erzwingenden Verpflichtung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §280 Abs1 HGB idF BGBl 304/1996, in eventu dessen Satz 1, in eventu der Wortfolge "und 277 bis 280" in §283 Abs1 HGB idF BGBl 304/1996 und der Wortfolge "oder eine Einreichung von Schriftstücken" in §24 FirmenbuchG.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §280 Abs1 HGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 304 aus 1996,, in eventu dessen Satz 1, in eventu der Wortfolge "und 277 bis 280" in §283 Abs1 HGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 304 aus 1996, und der Wortfolge "oder eine Einreichung von Schriftstücken" in §24 FirmenbuchG.

Wer durch Nichtbefolgung einer als verfassungswidrig erachteten Pflicht ein strafbares Verhalten setzt, kann durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung einer Beschwerde gegen rechtskräftige Bescheide zwar seine Bestrafung bis zu einer Entscheidung über die behauptete Verfassungswidrigkeit hintanhalten und so bei Zutreffen seines Vorwurfs endgültig abwenden, er setzt sich aber für den Fall, daß sich sein Vorwurf als unberechtigt erweist, dem Vollzug der verhängten Strafe aus. Denn das einmal gesetzte strafbare Verhalten läßt sich nicht mehr rückgängig machen und die Erkenntnis der Erfolglosigkeit der verfassungsrechtlichen Angriffe ermöglicht keine rechtzeitige Beachtung der bekämpften gesetzlichen Vorschriften.

Zwangsstrafen haben aber einen anderen Zweck und entfalten jedenfalls dann, wenn sie ein gebotenes Handeln erzwingen sollen, andere Wirkungen.

Es ist dem unter Androhung einer Zwangsstrafe Verpflichteten möglich, die Verhängung der angedrohten Strafe unter Hinweis auf die behauptete Rechtswidrigkeit der angewendeten Norm zu bekämpfen und den Vollzug der Zwangsstrafe so lange hinauszuschieben oder hinausschieben zu lassen (hier vgl §12 Abs2 AußerstreitG iVm §15 Abs1 FirmenbuchG), bis über die Verfassungsmäßigkeit der zu erzwingenden Verpflichtung entschieden ist, und im Falle eines negativen Ausganges des Verfahrens das verlangte Verhalten zu setzen und so dem Vollzug der Zwangsstrafe zu entgehen. Er setzt sich also dem Risiko der Bestrafung durch die Unterlassung des geforderten Verhaltens bis zu diesem Zeitpunkt nicht aus.Es ist dem unter Androhung einer Zwangsstrafe Verpflichteten möglich, die Verhängung der angedrohten Strafe unter Hinweis auf die behauptete Rechtswidrigkeit der angewendeten Norm zu bekämpfen und den Vollzug der Zwangsstrafe so lange hinauszuschieben oder hinausschieben zu lassen (hier vergleiche §12 Abs2 AußerstreitG in Verbindung mit §15 Abs1 FirmenbuchG), bis über die Verfassungsmäßigkeit der zu erzwingenden Verpflichtung entschieden ist, und im Falle eines negativen Ausganges des Verfahrens das verlangte Verhalten zu setzen und so dem Vollzug der Zwangsstrafe zu entgehen. Er setzt sich also dem Risiko der Bestrafung durch die Unterlassung des geforderten Verhaltens bis zu diesem Zeitpunkt nicht aus.

Der durch die Möglichkeit, die Verhängung der Zwangsstrafe zu bekämpfen, dem Verpflichteten eröffnete Weg, die Angelegenheit vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen, ist daher regelmäßig zumutbar.

Daß die Zwangsstrafen von einem Gericht verhängt werden und diesfalls nur ein solches II. Instanz durch einen eigenen Antrag die Angelegenheit vor den Verfassungsgerichtshof bringen kann, wird von der Bundesverfassung bewußt in Kauf genommen (vgl VfSlg 14310/1995, 15030/1997).Daß die Zwangsstrafen von einem Gericht verhängt werden und diesfalls nur ein solches römisch zwei. Instanz durch einen eigenen Antrag die Angelegenheit vor den Verfassungsgerichtshof bringen kann, wird von der Bundesverfassung bewußt in Kauf genommen vergleiche VfSlg 14310/1995, 15030/1997).

Auf dem Weg über die Bekämpfung der verhängten Zwangsstrafe findet auch das hinter dem Begehren nach einstweiligen Maßnahmen stehende Anliegen des Antrags angemessene Berücksichtigung.

(siehe auch B v 13.10.99, G61/99 ua und B v 29.11.99, G156/99 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Handelsrecht, Strafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G60.1999

Dokumentnummer

JFR_10008995_99G00060_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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