RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0138

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/19 96/11/0336 1 (hier nur dritter und vierter Satz) Zusatz: Der Nachweis muss eindeutig sein.

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, daß eine Verweigerung des Alkotests grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweist wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung. Diese Verwerflichkeit ergibt sich aber nicht aus dem gegenüber den einschreitenden Straßenaufsichtsorganen an den Tag gelegten Ungehorsam, sondern daraus, daß durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Was die Wertung einer Verweigerung des Alkotests iSd § 66 Abs 3 KFG anlangt, ist - ungeachtet ihrer Strafbarkeit - ein positiver Nachweis nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung. Es kann somit der Fall eintreten, daß eine - in der Verweigerung einer Untersuchung iSd § 5 Abs 2 StVO liegende - bestimmte Tatsache vorliegt, deren Wertung iSd § 66 Abs 3 KFG aber nicht zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person führt.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110138.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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