RS Vwgh 1999/8/30 96/17/0096

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Veröffentlicht am 30.08.1999
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L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §133 Abs1;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §8;
LAO Krnt 1991 §104 Abs1;
LAO Krnt 1991 §245 litc;

Rechtssatz

Ist jemand von der Abgabenbehörde zur Abgabenerklärung aufgefordert worden, ist er im Hinblick auf die durch die Aufforderung gem § 104 Abs 1 Krnt LAO ausgelöste Erklärungspflicht - unabhängig davon, ob er über seine Abgabenpflicht geirrt hat - schon deshalb iSd § 245 lit c legcit strafbar. Die Pönalisierung der Vorsatztat durch die erwähnte Gesetzesbestimmung bezieht sich auf die vorsätzliche Missachtung der durch die Aufforderung ausgelösten Erklärungspflicht. (Hier: Einen diesbezüglichen Verbotsirrtum, der allenfalls als Schuldausschließungsgrund zu werten wäre, hat der Abgabepflichtige nicht behauptet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170096.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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