RS Vwgh 1999/8/30 99/17/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1999
beobachten
merken

Index

L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
30/01 Finanzverfassung
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

F-VG 1948 §7 Abs1;
F-VG 1948 §8 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §27;
TourismusG Stmk 1992 §31;
TourismusG Stmk 1992 §34;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/13 94/17/0001 9(hier: Tourismusbeitrag nach dem Stmk TourismusG 1992)

Stammrechtssatz

Daß die Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe - nach dem jeweiligen Fremdenverkehrsnutzen differenzierend - an Umsätze iSd UStG 1972 anknüpft, ändert nichts daran, daß der Fremdenverkehrsbeitrag nach dem Slbg FremdenverkehrsG keine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe ist. Besteuerungsgegenstand der USt ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung, während Gegenstand der Beitragspflicht nach dem Slbg FremdenverkehrsG jene Vorteile sind, die dem Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Lande Salzburg erwachsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170244.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten