RS Vwgh 1999/8/30 97/17/0429

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1999
beobachten
merken

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Vorarlberg
L74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §3 Abs1;
BAO §4 Abs1;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §5;
FremdenverkehrsGNov Vlbg 1996;
TourismusG Vlbg 1978 impl;
UStG 1994;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0430 E 30. August 1999

Rechtssatz

Soweit der Abgabepflichtige rügt, es wäre im Beschwerdefall bei der Abgabenbemessung das Vlbg FremdenverkehrsG, LGBl Nr 1978/9, idF der mit 1.11.1996 in Kraft getretenen Novelle LGBl Nr 1996/43 und damit das dort zitierte UStG 1994 anzuwenden gewesen, übersieht er, dass der in Rede stehende Fremdenverkehrsbeitrag 1996 mit Beginn des Kalenderjahres entstanden (Hinweis E 24.11.1997, 93/17/0297) und für die Abgabenbemessung die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen ist (Hinweis E 20.9.1996, 93/17/0261). Die Novelle LGBl Nr 1996/43 sieht insofern nichts Gegenteiliges vor. Die Abgabenbehörde hat daher zu Recht die Bestimmungen des Vlbg FremdenverkehrsG 1978 idF vor der genannten Novelle angewendet.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170429.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten