RS Vfgh 1999/10/6 B235/99

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
ZPO §538
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Leitsatz

Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags einer Landesregierung als belangter Behörde hinsichtlich eines Anlaßverfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin; kein Einfluß dieser Tatsache auf die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die Verlassenschaft

Rechtssatz

Sinngemäße Anwendung auch des §538 ZPO über das Vorprüfungsverfahren.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist demgemäß insbesondere dann zurückzuweisen, wenn die beim Wiederaufnahmsgrund nach §530 Abs1 Z7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten.

Einen derartigen Einfluß kann der von der Landesregierung geltend gemachte Umstand, daß die beschwerdeführende Partei nach Einbringung der Beschwerde verstorben ist, jedoch nicht haben, weil im vorliegenden Fall die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die (zum Zeitpunkt der Entscheidung über die erwähnte Beschwerde noch bestehende) Verlassenschaft nach ihr fortgesetzt wurde, zu deren Vertretung der einschreitende Rechtsanwalt kraft des sinngemäß heranzuziehenden §35 Abs1 ZPO berufen war (vgl. etwa VfSlg. 14.841/1997, S 609).Einen derartigen Einfluß kann der von der Landesregierung geltend gemachte Umstand, daß die beschwerdeführende Partei nach Einbringung der Beschwerde verstorben ist, jedoch nicht haben, weil im vorliegenden Fall die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die (zum Zeitpunkt der Entscheidung über die erwähnte Beschwerde noch bestehende) Verlassenschaft nach ihr fortgesetzt wurde, zu deren Vertretung der einschreitende Rechtsanwalt kraft des sinngemäß heranzuziehenden §35 Abs1 ZPO berufen war vergleiche etwa VfSlg. 14.841/1997, S 609).

(Hinweis: Verlassenschaftsabhandlung noch nicht abgeschlossen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde, finanzieller Vorteil des Nachlasses infolge Wegfalls der Verpflichtung zur Eigenleistung iSd §8 Sbg SozialhilfeG durch Bescheidaufhebung).

Entscheidungstexte

  • B 235/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1999 B 235/99

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B235.1999

Dokumentnummer

JFR_10008994_99B00235_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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