RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0076

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Da die Antragslegitimation nach § 17 Abs 2 Z 2 MeldeG 1991 an dem materiell-rechtlichen Kriterium Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen hängt, kann das eigentliche Reklamationsverfahren nach § 17 MeldeG 1991 erst eingeleitet werden, wenn feststeht, dass der Betroffene in der Gemeinde des antragstellenden Bürgermeisters tatsächlich einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es Fälle geben kann, in denen der Betroffene sowohl über mehrere Wohnsitze als auch an mehreren dieser Wohnsitze über Mittelpunkte der Lebensbeziehungen verfügen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050076.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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