RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/27 96/05/0266 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Erfüllungsfrist zur Durchsetzung ist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (Hinweis E 18.6.1991, 91/05/0094). Bei einer Fristsetzung muß überdies darauf Bedacht genommen werden, daß die in einem Baugebrechen gelegene Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen so rechtzeitig beseitigt wird, daß der Eintritt eines Schadens verhindert wird. Innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde auch auf wirtschaftliche Umstände Rücksicht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050088.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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