RS Vwgh 1999/9/1 99/16/0097

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §85 Abs3;
BAO §87 Abs1;
LAO Stmk 1963 §132 Abs2;
LAO Stmk 1963 §62 Abs3;
LAO Stmk 1963 §64 Abs1;

Rechtssatz

Telefonische Anbringen sind keine MÜNDLICHEN Anbringen; telefonische Anbringen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind. Dies schließt nicht aus, telefonische Mitteilungen, die in Aktenvermerken festzuhalten sind, in freier Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Hinweis Ritz, BAO Kommentar2, Rz 9 zu § 85 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160097.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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