RS Vwgh 1999/9/1 98/16/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1080;
ABGB §1165;
ABGB §1166;
ABGB §696;
GebG 1957 §15;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 litc;
HGB §107;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0243

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall kommt dem Argument eines Scheingeschäftes keine Bedeutung zu. Zu beachten ist nämlich, dass die Vertragsparteien nach der eigenen Sachverhaltsdarstellung der Abgabepflichtigen auf Basis des damals schon als Entwurf vorliegenden Textes (des Beitrittes der Abgabepflichtigen zu einer bereits existierenden, im Firmenbuch eingetragenen OHG) zunächst ein Zusammenarbeiten für eine drei-monatige Probezeit vereinbarten. In Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei (wie von den Abgabepflichtigen behauptet) nur um einen Werkvertrag gehandelt hätte (es fehlen insb alle Hinweise für das Vorliegen einer Vereinbarung über die Erbringung eines für einen Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 ff ABGB essenziellen "Werkes", also eines bestimmten Ergebnisses bzw Erfolges durch die Abgabepflichtigen), wurde bereits Ende Jänner 1991 formlos der Beitritt der beiden Abgabepflichtigen zur OHG im Wege einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages vereinbart; dies allerdings bedingt durch die vorgenommene Vereinbarung einer drei-monatigen Probezeit. Mit Rücksicht darauf, dass eine derartige Bedingung den Eintritt der Gebührenpflicht gem § 17 Abs 4 GebG nicht verhindert, ist daher bereits Anfang Jänner 1991 eine Vereinbarung zu Stande gekommen, die den Gebührentatbestand des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG idF vor der Nov 1994/629 erfüllt, weil die dann später am 29.4.1991/3.5.1991 (aus welchem Grund auch immer) unterfertigte Urkunde jedenfalls geeignet ist, darüber in Gestalt einer Deklarativurkunde Beweis zu machen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160242.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten