RS Vfgh 1999/10/6 B251/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
RAO §28 Abs2
RAO §30 Abs4
RAO §34 Abs1 lita
RAO §5a

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte durch die OBDK nach bereits erfolgter Streichung von dieser Liste aufgrund rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers; keine Entscheidungsbefugnis der Disziplinarbehörden hinsichtlich nicht (mehr) in die Liste eingetragener Personen

Rechtssatz

Gemäß §34 Abs1 lita RAO idF BGBl 474/1990 erlischt zwar die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ex lege durch rechtskräftige Eröffnung des Konkurses, aus dem Rechtsanwaltsstand scheidet der Standesangehörige aber erst durch Streichung von der Liste aus (VfSlg 7436/1974). Für diesen Fall unterliegt er ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Streichung ausgesprochen wurde, nicht mehr der Disziplinargewalt der Disziplinarbehörden. Ein anhängiges Disziplinarverfahren ist entweder zu unterbrechen oder einzustellen.

Der Ausspruch der Löschung von der Liste der Rechtsanwälte ist vom Gesetz keinem bestimmten Organ zugewiesen. Gemäß §28 Abs2 RAO obliegt diese Aufgabe daher dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer. Eine Berufung an die OBDK ist nur in den von der RAO ausdrücklich angeführten Fällen des §5a und §30 Abs4 RAO zulässig (vgl VfSlg 12439/1990). Das Tatbestandsmerkmal "Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufgrund rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsanwaltes" ist nicht unter diese Bestimmungen subsumierbar. Der Bescheid des Ausschusses ist daher bereits vor der Entscheidung der OBDK im Disziplinarfall rechtskräftig geworden.

Indem die belangte Behörde in einer Disziplinarsache über eine Person abgesprochen hat, die nicht mehr Kammermitglied ist, hat sie eine Strafbefugnis in Anspruch genommen, für die jegliche Rechtsgrundlage fehlt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Berufsrecht, Rechtsanwälte Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B251.1999

Dokumentnummer

JFR_10008994_99B00251_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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