RS Vwgh 1999/9/3 96/19/0860

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Veröffentlicht am 03.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/0861

Rechtssatz

Die Behörden sind nicht verpflichtet, auf Grund knapper Angaben in einem Rechtsmittel Ermittlungen dahingehend durchzuführen, welcher Bescheid vom Rechtsmittelwerber gemeint sein könnte. Stimmen, etwa infolge eines Versehens, formelle Kennzeichen wie die in einer Berufung angegebenen Bescheidgeschäftszahlen und das Bescheiddatum nicht mit den detaillierten Berufungsausführungen, insbesondere dem darin ausführlich geschilderten Gang des Verwaltungsverfahrens, überein, so hat die Behörde im Zweifel, bevor sie sich dafür entscheidet, das Rechtsmittel als gegen einen der beiden in Frage kommenden Bescheide gerichtet anzusehen, dem Rechtsmittelwerber zu ihrer Annahme Parteiengehör einzuräumen und ihm somit Gelegenheit zu geben, zur Aufklärung des insoweit maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996190860.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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