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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufhebung eines Bescheides gemäß § 66 Abs 2 AVG - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem gegen den ASt gemäß § 36 Abs 1 iVm § 37 und § 39 FrG 1997 ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung zwecks Durchführung zusätzlicher Erhebungen bezüglich der tatsächlichen Familienverhältnisse des ASt sowie Berücksichtigung dieser im Hinblick auf allfällige Aufenthaltsverfestigungstatbestände und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Bewirkt ein Bescheid eine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes zum Nachteil des ASt, so ist grundsätzlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde möglich (Hinweis B 18.6.1982, 82/08/0057, VfGH B 22.6.1994, B 836/94 ua Zlen, VfSlg 13805/1994). Auch im vorliegenden Fall wurde die Rechtssphäre des ASt zweifellos auf diese Weise verändert. Ermittlungen der Fremdenbehörde erster Instanz über die privaten und familiären Beziehungen des ASt können aber als ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil jedenfalls schon deswegen nicht gewertet werden, weil solche Ermittlungen auch im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 66 Abs 1 AVG angeordnet werden könnten. Deren Ergebnis könnte auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwertet werden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher der Erfolg zu versagen.
Schlagworte
VollzugUnverhältnismäßiger NachteilBegriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999210191.A02Im RIS seit
16.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014