RS Vwgh 1999/9/8 98/01/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §44 Abs2 idF 1998/I/110;
AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs3;
B-VG Art140 Abs7;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 2001, S 370 - 371;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0216 B 8. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

In dem der Kundmachung BGBl. I Nr. 110/1998 zugrundeliegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1998, G 78/98, hat dieser auch ausgesprochen, dass der letzte Halbsatz des § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 in der Stammfassung (welcher gelautet hatte: "...sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte") "auch hinsichtlich jener Bescheide nach dem Asylgesetz 1991 nicht mehr anzuwenden ist, die derzeit bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angefochten sind" (Abs. 3 der Kundmachung). Die Beschlussfassung des Verfassungsgerichtshofes erfolgte am 13. Juni 1998. Dem Beschwerdefall liegt ein in Anwendung des Asylgesetzes 1991 ergangener Bescheid des Bundesministers für Inneres zugrunde, der am 13. Juni 1998 bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angefochten war. Gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 ist daher mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten und die Beschwerde war - ohne Zuspruch von Kosten - gemäß § 44 Abs. 3 des Asylgesetzes 1997 zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010217.X01

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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