RS Vwgh 1999/9/8 98/01/0628

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2001/01/0429 E VS 23. Jänner 2003 RS 4; 2001/01/0429 E VS 23. Jänner 2003 RS 7; 2001/01/0429 E VS 23. Jänner 2003 RS 8; 2001/01/0429 E VS 23. Jänner 2003 RS 9; 2001/01/0429 E VS 23. Jänner 2003 RS 10; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Ist die Zulässigkeitsvoraussetzung der Minderjährigkeit des Erstreckungswerbers gemäß § 10 Abs 2 AsylG 1997 im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim VwGH gegen den Bescheid, mit dem der Asylerstreckungsantrag abgewiesen wurde, bereits nicht mehr gegeben, würde sich die Rechtsstellung des Erstreckungswerbers durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern. Aus dem Fortbestehen des angefochtenen Bescheides erwachsen dem Erstreckungswerber aber auch keinerlei rechtliche Nachteile, weil ein abgewiesener Asylerstreckungsantrag vor dem Hintergrund der österreichischen Rechtsordnung keinerlei Rechtsnachteile - auch nicht im Wege von Tatbestandsanknüpfungen - mit sich bringt. Die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides stünde auch einem künftigen Asylerstreckungsantrag aus anderen Gründen (zB aus dem Grunde der Ehegatteneigenschaft des Erstreckungswerbers) nicht entgegen. Es mangelt somit an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010628.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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