RS Vfgh 1999/10/8 B1131/99, B1132/99, A14/99

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Veröffentlicht am 08.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §66
ZPO §84, §85

Leitsatz

Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen wegen nicht behobener Formmängel

Rechtssatz

Der Einschreiter hat (aufgrund des Mängelbehebungsauftrages) Vermögensbekenntnisse sowie diverse Beilagen vorgelegt. Es ist aus diesem mit einer Sendung beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, nicht näher aufgegliederten Konvolut von Schriftstücken weder ersichtlich, wie diese Schreiben bzw. Beilagen den beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Verfahren zuzuordnen sind, noch geht hervor oder ist ersichtlich, bei welchen der Beilagen es sich um die im Verbesserungsauftrag geforderten Unterlagen, insbesondere die angefochtenen Bescheide, handelt. Daneben fehlt auch die Bekanntgabe des jeweiligen Zustelldatums sowie eine Angabe dahingehend, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerden/der Klage allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1131.1999

Dokumentnummer

JFR_10008992_99B01131_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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