RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

ABGB §871;
AVG §1;
B-VG Art94;
JN §1;
VermG 1968 §25 Abs1;
VermG 1968 §34 Abs1 idF 1975/238;

Rechtssatz

Ein Streit über einen Irrtum eines beteiligten Grundeigentümers über die Begründung einiger Grenzpunkte aus den vorliegenden Abteilungsplänen kann nicht im Verwaltungsverfahren betreffend die Umwandlung gemäß § 34 Abs 1 VermG ausgetragen werden. Da es sich bei dem Einvernehmen, auf das § 25 Abs 1 VermG abstellt, um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt, ist etwa im Falle des Vorliegens eines Irrtums dieser zivilrechtliche Vertrag vor den Zivilgerichten anzufechten.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060125.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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