RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0064

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 87/05/0196 3

Stammrechtssatz

Die Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren ist nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären; es ergibt sich keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mangelhaftigkeit eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens selbst zu sanieren.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060064.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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