RS Vfgh 1999/10/11 B2209/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1999
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
EMRK Art10
ÄrzteG §95 Abs1
ÄrzteG §95 Abs3
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen verbotener Werbung

Rechtssatz

Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dartut, es sei auf die Einvernahme eines vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen gar nicht angekommen, weil die belangte Behörde hinsichtlich des mit der Beantragung des Zeugen verbundenen Vorbringens ohnedies dem Beschwerdeführer gefolgt sei. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer der Veröffentlichung seines Bildes sowie seines Namens und seiner Adresse nicht zugestimmt habe, könne an seiner disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit angesichts der Tatsache nichts ändern, daß §95 Abs3 ÄrzteG 1984 ausdrücklich den Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit für die Strafbarkeit des jeweils zu verfolgenden Verhaltens genügen lasse.

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, gegen die behauptetermaßen gegen seinen Willen erfolgte Veröffentlichung rechtliche Schritte unternommen zu haben, ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde auch unter Zugrundelegung seines Vorbringens davon ausgegangen ist, daß dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit zur Last liegt.

Der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist eine nach der Bestimmung des Art133 Z4 B-VG eingerichtete, sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Weder ist vom Beschwerdeführer etwas vorgebracht worden, noch ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof etwas hervorgekommen, das an der richtigen Zusammensetzung dieses Kollegialorganes bei Fällung der Entscheidung im beschwerdegegenständlichen Fall Zweifel erwecken würde.

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Disziplinarrecht, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2209.1997

Dokumentnummer

JFR_10008989_97B02209_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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